Allgemeine Geschäftsbedingungen der Biostates GmbH

A. Allgemeines

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Schriftform

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Biostates GmbH (nachfolgend „Biostates“ oder „wir“) für Bestellungen und Aufträge von Auftraggebern gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen der Auftraggeber erkennt Biostates nicht an, es sei denn, Biostates hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn Biostates in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen der Auftraggeber Leistungen nach diesen AGB vorbehaltlos ausführt.

(2) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Die AGB gelten sowohl für Verträge über die Durchführung einer mikrobiologischen oder chemischen Analyse vom Auftraggeber eingesandter Untersuchungsproben als auch für Rechtsgeschäfte, die einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB darstellen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(4)   Schriftlich im Sinne dieser AGB schließt neben der Schrift- die Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) mit ein.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Abwicklung

(1) Angebote von Biostates sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. In diesem Falle sind Angebote von Biostates lediglich Einladungen an den Auftraggeber, durch eine Bestellung der Leistung der Biostates seinerseits ein Angebot gemäß § 145 BGB auf Abschluss eines Vertrages zu den von Biostates genannten Konditionen zu unterbreiten.

(2) Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Biostates die Bestellung innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme kann schriftlich (zB durch Übersendung einer Auftragsbestätigung), aber auch stillschweigend durch Übersendung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ex works“, ausschließlich Porto, Verpackung, Versicherung und Transport; diese ausgenommenen Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von Biostates eingeschlossen. Sofern sie nicht bereits im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung erwähnt ist, kommt auf alle Preise die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Biostates anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gem. § 8 und § 11 dieser AGB unberührt.

 

§ 4 Fertigstellung; Verzug

(1) Der Fertigstellungs- bzw. Liefertermin wird individuell vereinbart bzw. von Biostates bei Annahme des Auftrags bzw. der Bestellung angegeben. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen kann sich dieser Termin jedoch entsprechend verlängern. Biostates wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen.

(2) Die Einhaltung des Fertigstellungstermins durch Biostates setzt bei Prüfaufträgen nach B. dieser AGB die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsleistungen nach § 6 voraus.

(3) Der Eintritt unseres Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Biostates berechtigt, den Biostates insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der geschuldeten Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug ist.

 

B. Spezielle Bestimmungen für Prüfaufträge

§ 5 Prüfaufträge, Vertragsgegenstand

(1) Hat der zwischen Biostates und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag eine mikrobiologische oder chemische Untersuchung einer vom Auftraggeber in eigener Verantwortung entnommenen Untersuchungsprobe zum Inhalt (nachfolgend „Prüfauftrag“), so gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB, sofern in diesem Abschnitt oder in Abschnitten A. und D. nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach Vertragsschluss übersendet der Auftraggeber Biostates die vom Auftraggeber in eigener Verantwortung entnommene Untersuchungsprobe. Näheres regelt § 6.

(3) Nach Abschluss der Untersuchung überlasst Biostates dem Auftraggeber den Prüfbericht in digitaler Form oder auf Wunsch des Auftraggebers in Textform.

(4)   Der Auftraggeber beauftragt Biostates mit der Entsorgung der Untersuchungsproben nach durchgeführter Untersuchung.

 

§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung an der Leistungserbringung verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für Biostates kostenfrei zu erbringen.

(2) Die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers schließen insbesondere die ordnungsgemäße, fachlich korrekte Entnahme der zu überprüfenden Untersuchungsprobe ein.

(3) Biostates ist weder verpflichtet noch in der Lage, die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers daraufhin zu überprüfen, ob sie zu Mängeln der Leistung von Biostates führen können.

(4) Für die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers gelten §§ 642 bis 645 BGB.

 

§ 7 Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Abnahme des Auftraggebers auf diesen über.

(2) Nach Fertigstellung des Prüfberichts wird Biostates den Auftraggeber informieren und ihm eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Als abgenommen gilt der Prüfbericht auch, wenn der Auftraggeber den Prüfbericht nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

(3) Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(4) Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die Biostates nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft an auf den Auftraggeber über.

(5) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber nicht unzumutbar sind.

 

§ 8 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nacherfüllung leistet Biostates durch Neuherstellung oder Nachbesserung. Das diesbezügliche Wahlrecht liegt bei Biostates.

(2) Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Biostates für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen.

(3) Ort der Nacherfüllung ist am Geschäftssitz von Biostates.

(4) Berechtigte Mängelrügen berühren nicht die Durchführung des Vertrages im Übrigen. Das Recht zur Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, sofern der Wert der gerügten Sachen (errechnet auf der entsprechenden Basis des Kaufpreises) bisher geleistete Zahlungen nicht übersteigt.

(5) Die Verjährungsfristen nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verkürzen sich auf 1 Jahr, beginnend mit der Abnahme. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.

 

C. Spezielle Bestimmungen für den Kauf von Ware

§ 9 Kaufverträge

Hat der zwischen Biostates und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag gemäß § 433 BGB die Verpflichtung seitens Biostates, dem Auftraggeber Ware zu übergeben und dem Auftraggeber das Eigentum hieran zu verschaffen, sowie die Verpflichtung des Auftraggebers, Biostates den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen, zum Inhalt (nachfolgend „Kaufvertrag“), so gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 433 ff. BGB, sofern in diesem Abschnitt oder in Abschnitten A. und D. nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 10 Gefahrübergang

(1)   Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die von Biostates zu liefernde Ware an den Frachtführer übergeben wird, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Biostates noch andere Leistungen, z. B. bei Organisation des Versands durch Biostates auf Verlangen, Kosten und Risiko des Auftraggebers übernommen hat.

(2)   Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die Biostates nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über.

(3)   Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber nicht unzumutbar sind.

 

§ 11 Mängelhaftung

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage der Mängelhaftung von Biostates ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Biostates (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Homepage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

(3) Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Auftraggebers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

(4) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet Biostates eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt Biostates insoweit keine Haftung.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Biostates zunächst wählen, ob Biostates Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von Biostates gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Auftraggeber unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von Biostates, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Biostates ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Auftraggeber hat Biostates die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache auf Verlangen von Biostates an diese nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Auftraggeber jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn Biostates ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

(8) Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgenden § 12.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Biostates nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Biostates vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(10) Die Gewährleistungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verkürzen sich auf 1 Jahr. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben ebenfalls unberührt.

 

D. Schlussbestimmungen

§ 12 Gesamthaftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Biostates bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Biostates haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Biostates, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(4) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Biostates nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

(5) Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers wegen der schuldhaften Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und wegen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Die unter § 8 Abs. 5 und § 11 Abs. 10 genannten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware oder der Werkleistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Abs. 2 und 5 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.

 

§ 13 Geistiges Eigentum

Biostates behält sich sämtliche Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, an den erbrachten Leistungen, soweit sie schutzfähig sind, vor.

 

§ 14 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum der Biostates.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Biostates berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Biostates ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf Biostates diese Rechte nur geltend machen, wenn Biostates dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(3) Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln.

(4) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf das Eigentum von Biostates hinweisen und muss Biostates unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Biostates ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die Biostates in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Auftraggeber.

 

§ 15 Vertraulichkeit

(1) Biostates wird vertrauliche Informationen geheim halten und vor unberechtigter Kenntniserlangung durch Dritte schützen. Vertrauliche Informationen sind wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich oder technisch sensible oder vorteilhafte Informationen des Auftraggebers, die Biostates im Rahmen der Durchführung eines Auftrags bekannt werden. Vertrauliche Informationen können solche Informationen sein, die in irgendeiner Weise als vertraulich oder gesetzlich geschützt erkennbar bezeichnet werden oder deren vertraulicher Inhalt offensichtlich ist. Der Begriff umfasst sowohl jegliches Anschauungsmaterial wie Unterlagen, Schriftstücke, Notizen, Dokumente, digitale Aufzeichnungen etc. als auch mündliche Mitteilungen. Biostates verpflichtet sich, die von dem Auftraggeber erhaltenen vertraulichen Informationen mindestens mit der Sorgfalt zu behandeln, die Biostates in eigenen Angelegenheiten anwendet.

(2) Biostates nutzt die erhaltenen vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages. Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der vertraulichen Informationen ist nur zulässig, wenn und soweit der Auftraggeber zuvor schriftlich eingewilligt hat.

(3) Keine Weitergabe von vertraulichen Informationen stellt die Offenlegung an verbundene Gesellschaften i.S.d. §§ 15 ff. AktG, Organe, Mitarbeiter, Berater von Biostates und eventuell sonstige für diese tätigen Dritten, soweit diese einer den Anforderungen dieses § 10 entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Ebenfalls keine Offenlegung ist die Weitergabe der vertraulichen Informationen gegenüber Gerichten und Behörden, soweit eine (auch strafrechtliche) Rechtspflicht zur Weitergabe/Herausgabe besteht oder die jeweilige Information in einem zivilrechtlichen Prozess zwischen den Parteien. Über eine Herausgabe von vertraulichen Informationen ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Öffentliche Informationen sind keine vertraulichen Informationen. Öffentliche Informationen sind solche, die nachweislich vor ihrer Bekanntgabe bereits Biostates oder ihren Organen, Angestellten und Bevollmächtigten zugänglich waren bzw. ohne deren Verschulden während der Geltungsdauer eines Vertrages öffentlich wurden.

(5) Biostates wird diese Vertraulichkeitsverpflichtung durch entsprechende Vereinbarungen mit Mitarbeitern, etwaigen Vertragspartnern und sonstigen Dritten sicherstellen.

(6) Über den Umgang mit personenbezogenen Daten informiert Biostates den Auftraggeber gesondert im Datenschutzhinweis.

 

§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Sofern der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. HGB ist, ist der Geschäftssitz von Biostates Gerichtsstand; Biostates ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen. Vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt auch gegenüber Auftraggeber mit Sitz im Ausland, unabhängig von deren Eigenschaft als Kaufmann i. S. d. HGB.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Biostates Erfüllungsort.